Gesetze / Arbeitnehmer-Entsendegesetz
AEntG§ 17 Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden
Stand: 08.01.2026
Die §§ 2, 3 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
Entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können im Rahmen der Prüfungen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch nach dem Abschluss der Entsendung kontaktiert werden. Für die Datenverarbeitung, die dem in § 16 genannten Zweck oder der Zusammenarbeit mit den Behörden des Europäischen Wirtschaftsraums nach § 20 Abs. 2 dient, findet § 67 Absatz 3 Nummer 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Nummer 3 eingeschränkt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 17 AEntG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Hamburg, 10.05.2017 – 4 K 73/15Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.06.2026 in Kraft
§ 17 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 369)
BGBl. 2025 I Nr. 369
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 115 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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11.07.2019 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2019 I S. 1066
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